Sin vero facta quidem securitas sit, fortuito vero casu vel incendii vel naufragii vel alterius infortunii perempta, tunc liceat his qui hoc perpessi sunt causam peremptionis probantibus etiam debiti solutionem per testes probare damnumque ex amissione instrumenti effugere.
von tea.h am 04.04.2015
Wenn jedoch eine Sicherheit geleistet wurde, diese aber durch einen zufälligen Vorfall wie Feuer, Schiffbruch oder ein anderes Unglück zerstört wurde, dann soll es denjenigen, die dies erlitten haben und die Ursache der Zerstörung nachweisen können, gestattet sein, auch die Zahlung der Schuld durch Zeugen zu beweisen und den Verlust durch die Vernichtung der Urkunde abzuwenden.
von ela.i am 02.03.2018
Sollte jedoch ein Sicherheitsdokument erstellt, aber später durch einen Unglücksfall wie Feuer, Schiffbruch oder ein anderes Missgeschick zerstört worden sein, so ist denjenigen, die diesen Verlust erlitten haben, gestattet, die Umstände der Zerstörung zu beweisen und mittels Zeugen zu belegen, dass sie ihre Schuld beglichen haben, wodurch sie Schäden aus dem Dokumentenverlust vermeiden.