Si quando invitos testes in pecuniariis causis ex nostra lege aliquis trahere maluerit, si quidem sua sponte fideiussionem suae personae sine damno praestare velint, hoc fieri, sin autem noluerint, non carcerali custodia detrudi, sed sacramento eos committi censemus.
von luca.928 am 13.09.2016
Wenn jemand unwillige Zeugen in Finanzfällen nach unserem Gesetz vorladen möchte, bestimmen wir, dass ihnen, wenn sie bereit sind, freiwillig und ohne Kosten persönliche Bürgschaften zu leisten, dies gestattet sein soll. Sollten sie jedoch ablehnen, sollen sie nicht inhaftiert, sondern stattdessen durch Eid gebunden werden.
von elisabeth872 am 18.04.2023
Sollte jemals jemand unwillige Zeugen in Geldangelegenheiten nach unserem Gesetz vorführen wollen, so soll dies geschehen, wenn diese von sich aus bereit sind, ohne Schaden Bürgschaft für ihre Person zu leisten. Wenn sie jedoch nicht dazu bereit sind, sollen sie nicht in Gefängnishaft gesteckt, sondern durch Eid verpflichtet werden.