His scilicet, qui iam sine scriptis debitum vel partem eius solverunt, praesenti sanctione merito excipiendis.
von elise.i am 11.10.2020
Diejenigen nämlich, die die Schuld oder einen Teil derselben bereits ohne schriftliche Dokumente beglichen haben, müssen kraft dieser Verordnung billigerweise ausgenommen werden.
von christian.k am 10.01.2016
Diejenigen, die ihre Schuld oder einen Teil davon bereits ohne Dokumentation beglichen haben, sollten nach dieser Verordnung zu Recht von den Verpflichtungen befreit werden.