Testium facilitatem, per quos multa veritati contraria perpetrantur, prout possibile est, resecantes omnibus praedicimus, qui in scriptis a se debita rettulerunt, quod non facile audientur, si dicant omnis debiti vel partis solutionem sine scriptis fecisse velintque viles et forsitan redemptos testes super huiusmodi solutione producere, nisi quinque testes idonei et summae atque integrae opinionis praesto fuerint solutioni celebratae hique cum sacramenti religione deposuerint sub praesentia sua debitum esse solutum, ut scientes omnes ita ea statuta esse non aliter debitum vel partem eius persolvant, nisi vel securitatem in scriptis capiant vel observaverint praefatam testium probationem:
von jannik9954 am 30.01.2020
Um die Leichtigkeit zu verhindern, mit der Zeugen Handlungen gegen die Wahrheit begehen können, verkünden wir hiermit allen, die ihre Schulden schriftlich dokumentiert haben: Sie werden nicht ohne Weiteres Glauben finden, wenn sie behaupten, ihre Schuld ganz oder teilweise ohne Dokumentation bezahlt zu haben und versuchen, unzuverlässige oder möglicherweise bestochen Zeugen zur Beweisführung vorzubringen. Die einzige Ausnahme besteht darin, wenn fünf vertrauenswürdige Zeugen von ausgezeichnetem und untadeliger Reputation zum Zeitpunkt der Zahlung anwesend waren und unter Eid geschworen haben, dass sie die Schuldentilgung gesehen haben. Jeder soll diese Regeln kennen und verstehen, dass er keine Schuld, ganz oder teilweise, ohne schriftlichen Nachweis oder Erfüllung dieser Zeugenbedingungen begleichen soll.
von lina.t am 07.12.2013
Um die Zeugeneinflussnahme, durch die viele Dinge entgegen der Wahrheit begangen werden, soweit wie möglich einzuschränken, erklären wir allen, die Schulden in Schriftstücken vermerkt haben, dass sie nicht leichthin gehört werden, wenn sie behaupten, die gesamte Schuld oder einen Teil ohne schriftliche Belege bezahlt zu haben und zweifelhafte und möglicherweise bestochen Zeugen über eine solche Zahlung vorlegen wollen, es sei denn, fünf geeignete Zeugen von höchstem und vollständigem Ansehen seien bei der vollzogenen Zahlung anwesend gewesen und hätten unter Eid bekundet, dass die Schuld beglichen wurde, sodass alle, die wissen, dass diese Dinge so festgelegt wurden, die Schuld oder einen Teil davon nicht anders begleichen sollen, es sei denn, sie nehmen eine schriftliche Sicherheit oder haben den vorerwähnten Zeugenbeweis beachtet.