Si cogitatione futurae successionis officium arbitri dividendae hereditatis praeveniendo pater communis iudicio suo qualicumque indicio suam declaravit voluntatem, inter eos qui successerunt, exemplo falcidiae retentionis habita ratione, familiae dividendae causa datus arbiter ( virili praeterea portione eorum, quae nulli specialiter vel generaliter adsignavit, facta divisione) in adiudicando patris sequetur voluntatem.
von lotta.832 am 21.07.2024
Wenn ein Vater seine Wünsche bezüglich der Aufteilung seines Nachlasses bereits durch irgendeine Art von Hinweis zum Ausdruck gebracht hat und dabei die Notwendigkeit eines Nachlassschlichters vorweggenommen hat, dann sollte dre ernannte Schlichter bei der Verteilung des Familienvermögens unter den Erben den Wünschen des Vaters folgen. Dies gilt nach Berücksichtigung des Pflichtanteils und nach gleichmäßiger Aufteilung jenes Vermögens, das keinem Erben speziell oder allgemein zugewiesen wurde.
von jayson828 am 16.09.2013
Wenn der gemeinsame Vater durch Überlegung künftiger Nachfolge das Amt des Erbteilungsschiedsrichters vorwegnehmend durch sein Urteil mittels beliebiger Anzeige seinen Willen unter denjenigen, die nachfolgen, erklärt hat, unter Berücksichtigung des Beispiels der Falcidischen Rückbehaltung, wird der zur Teilung des Familienvermögens bestellte Schiedsrichter (nachdem zudem zudem der virile Anteil derjenigen Güter, die er niemandem speziell oder allgemein zugewiesen hat, geteilt wurde) bei der Zuteilung dem Willen des Vaters folgen.