Proinde si offensam istam clementia flexit ( quod, licet scriptura non probetur, vel aliis tamen rationibus doceri nihil impedit, praesertim cum posteriora eorum talia merita deprehenduntur, ut ira domini potuerit mitigari), novissimam eius voluntatem arbiter familiae erciscundae sequetur.
von levin8926 am 27.07.2013
Wenn also Milde jenes Vergehen gemildert hat (was, obwohl es keine schriftlichen Beweise gibt, dennoch auf andere Weise nachgewiesen werden kann, besonders da ihre späteren guten Taten zeigen, dass der Zorn des Herrn hätte besänftigt werden können), wird der Richter bei der Teilung der Familienerbschaft dessen letzte Verfügung befolgen.
von benjamin.v am 01.02.2015
Wenn also die Milde dieses Vergehen gemildert hat (was, obwohl es nicht durch Schriftstücke bewiesen werden kann, dennoch durch andere Gründe dargelegt werden kann, besonders da ihre späteren Verdienste derart befunden werden, dass der Zorn des Herrn hätte besänftigt werden können), wird der Schlichter der Erbauseinandersetzung seinem jüngsten Willen folgen.