Nulli prorsus non impetratae actionis in maiore vel minore iudicio agenti opponatur exceptio, si aptam rei et proposito negotio competentem eam esse constiterit.
von lewin837 am 28.11.2022
Es soll keiner Ausnahme einer vollständig nicht erlangten Handlung entgegengesetzt werden, wenn jemand in einem höheren oder niedrigeren Gericht agiert, sofern festgestellt wurde, dass sie für die Sache geeignet und für das vorgeschlagene Geschäftsvorhaben kompetent ist.
von elian875 am 01.03.2021
Niemand, der ein Verfahren vor einem höheren oder niedrigeren Gericht betreibt, sollte mit dem Einwand konfrontiert werden, dass er nicht ordnungsgemäß das Recht zur Rechtshandlung erlangt habe, wenn feststeht, dass seine Handlung für den vorliegenden Fall angemessen und sachdienlich ist.