In omnibus causis, sive propter litteras fuerit certatum sive propter instrumenta sive propter quicquam aliud, in quo necessitas probationis incumbit, sancimus non aliter easdem probationes praestare compelli, nisi prius qui eas ecit iuramentum de calumnia praestaverit, quod non causa differendi huiusmodi proposuit adlegationes:
von marta.z am 08.03.2022
In allen Rechtsstreitigkeiten, sei es um schriftliche Dokumente, Rechtsinstrumente oder andere Beweiserfordernisse, verordnen wir, dass niemand zur Beweiserbringung gezwungen werden darf, es sei denn, er leistet zunächst einen Eid gegen mutwillige Rechtsverfolgung und bestätigt, dass er diese Ansprüche nicht bloss zur Verzögerung vorbringt:
von fin857 am 09.09.2014
In allen Fällen, sei es ein Streit um Schriftstücke, Urkunden oder irgendetwas anderes, bei dem die Beweislast auf [jemandem] liegt, verordnen wir, dass eben diese Beweise nicht anders vorgelegt werden müssen, es sei denn, derjenige, der sie vorgebracht hat, hat zuvor den Eid gegen Verleumdung geleistet, dass er solche Behauptungen nicht zur Verzögerung vorgebracht hat: