Sancimus itaque omnes licentiam habere sive priusquam matrimonia contraxerint sive postea donationes mulieribus dare propter dotis dationem, ut non simplices donationes intellegantur, sed propter dotem et propter nuptias factae.
von mohamad.8938 am 12.11.2022
Wir verfügen daher, dass allen die Erlaubnis erteilt wird, sowohl vor als auch nach dem Eingehen einer Ehe Zuwendungen an Frauen aufgrund der Mitgiftleistung zu geben, sodass diese nicht als einfache Schenkungen, sondern als Zuwendungen aufgrund der Mitgift und der Eheschließung verstanden werden.
von berat.r am 14.12.2013
Wir legen hiermit fest, dass jeder das Recht hat, Frauen Schenkungen zu machen, sowohl vor als auch nach der Eheschließung, in Verbindung mit der Bereitstellung einer Mitgift, und diese sollen nicht als gewöhnliche Geschenke, sondern als Schenkungen betrachtet werden, die ausdrücklich für Mitgift- und Ehezwecke gemacht wurden.