In pecuniariis controversiis, etsi specialiter hoc praecepti vel sententiae minime designat auctoritas, passim unicuique, si tamen ita maluerit, per procuratorem respondendi tribuimus facultatem:
von matti9972 am 16.09.2022
In finanziellen Streitigkeiten gewähren wir jedem, auch wenn dies in der Verfügung oder im Urteil nicht ausdrücklich bezeichnet ist, das Recht, auf Wunsch durch einen Bevollmächtigten zu antworten:
von martin915 am 08.11.2014
In Geldstreitigkeiten gewähren wir, obwohl die Autorität der Verfügung oder des Urteils dies keineswegs speziell bezeichnet, jedem Einzelnen, wenn er es denn so vorziehen sollte, die Befugnis, durch einen Bevollmächtigten zu antworten: