Clericis autem amplius concedimus, ut, cum suis famulis tribuunt libertatem, non solum in conspectu ecclesiae ac religiosi populi plenum fructum libertatis concessisse dicantur, verum etiam cum postremo iudicio dederint libertates seu quibuscumque verbis dari praeceperint, ita ut ex die publicatae voluntatis sine aliquo iuris teste vel interprete competat directa libertas.
von jona.976 am 16.02.2020
Den Klerikern gewähren wir darüber hinaus, dass, wenn sie ihren Dienern die Freiheit gewähren, sie nicht nur im Angesicht der Kirche und des religiösen Volkes als Gewährer des vollständigen Freiheitsrechts gelten, sondern auch dann, wenn sie durch letztes Urteil die Freiheiten erteilt oder durch welche Worte auch immer deren Erteilung angeordnet haben, so dass ab dem Tag der veröffentlichten Verfügung ohne jeglichen rechtlichen Zeugen oder Dolmetscher die direkte Freiheit gültig sein soll.
von anny9851 am 12.01.2019
Wir gewähren den Geistlichen darüber hinaus, dass sie ihre Bediensteten nicht nur durch Erklärung in der Kirche vor der Gemeinde, sondern auch durch ihr letztes Testament oder durch eine andere formelle Erklärung in die Freiheit entlassen können. In beiden Fällen wird die gewährte Freiheit von dem Moment an, in dem die Absicht öffentlich gemacht wird, unmittelbar wirksam, ohne dass ein rechtlicher Zeuge oder Dolmetscher erforderlich ist.