Sin autem in personam certam vel in certam venerabilem domum respexit, ei tantummodo hereditatem vel legatum competere sancimus, nulla falcidia nec in hac parte intercedente.
von anne.k am 26.04.2016
Wenn jedoch ein Vermächtnis an eine bestimmte Person oder eine bestimmte religiöse Einrichtung gerichtet ist, bestimmen wir, dass nur dieser Empfänger die Erbschaft oder das Vermächtnis erhält, ohne dass eine Kürzung nach dem Falcidischen Recht vorgenommen wird.
von mika.i am 21.05.2020
Wenn jedoch jemand auf eine bestimmte Person oder ein bestimmtes ehrwürdiges Haus Bezug genommen hat, verfügen wir, dass die Erbschaft oder das Vermächtnis nur diesem zustehen soll, wobei kein Falcidisches Recht in diesem Teil dazwischentritt.