Quod circa alios quoque diversos apparitores eminentiae tuae in his, quae ex consuetudine praebentur officio, observari in causis praedictorum clericorum iubemus, ut litis sumptus vel expensae a clericis pauciores humanioresve praestentur.
von finnja.y am 10.06.2016
Wir befehlen, dass in Bezug auf andere verschiedene Amtsträger Eurer Eminenz bei denjenigen Dingen, die nach Gewohnheit dem Amt zur Verfügung gestellt werden, in den Angelegenheiten der vorgenannten Geistlichen zu verfahren sei, sodass die Prozesskosten oder Ausgaben von Geistlichen geringer und menschenfreundlicher gestaltet werden.
von amelia.f am 29.12.2017
Wir verfügen, dass diese Regelung auch für die verschiedenen anderen Beamten in Ihrem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich der üblichen Gerichtsgebühren in Angelegenheiten der vorgenannten Geistlichen gelten soll, sodass Geistliche geringere und angemessenere Gerichts- und Verfahrenskosten zahlen.