Statuimus autem, ut exsecutoribus idem reverentissimus oeconomus vel alii diversi clerici sub beatissimo archiepiscopo huius splendidissimae civitatis sententiarum tuarum auctoritate commoniti solidos duos tantummodo dent pro commonitione sua et pro institutione procuratoris, si per eum voluerint litigare.
von antonia957 am 23.02.2020
Wir legen fest, dass die Vollstrecker vom selben sehr ehrwürdigen Ökonomen oder anderen verschiedenen Klerikern unter dem höchstseligen Erzbischof dieser prächtigsten Stadt, die durch die Autorität Ihrer Verfügungen benachrichtigt wurden, nur zwei Solidi für ihre Benachrichtigung und für die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten erhalten sollen, falls sie durch diesen prozessieren möchten.
von jaimy963 am 27.08.2023
Wir verfügen, dass der Schatzmeister oder andere Geistliche, die dem Erzbischof dieser großen Stadt unterstehen, auf Anweisung der offiziellen Verfügung nur zwei Goldmünzen an die Gerichtsbeamte zahlen sollen - eine für den Erhalt der Benachrichtigung und eine für die Ernennung eines Rechtsvertreters, wenn sie den Fall durch ihn verfolgen möchten.