Memorati autem reverentissimi clerici orthodoxarum ecclesiarum, quae sub viro religioso antistite huius inclitae urbis sunt, in causa, in qua vel ipsi vel procuratores, quos pro se dederint, sententiarum auctoritate pulsantur, exsecutoribus, per quos coeperint conveniri, fideiussorem sacratissimae huius urbis ecclesiae oeconomum vel defensorem praebeant, qui usque ad quinquaginta libras auri fideiussor existat.
von catharina.9916 am 06.11.2024
Wenn die zuvor erwähnten ehrwürdigen Geistlichen der orthodoxen Kirchen unter dem Bischof dieser großen Stadt rechtlichen Urteilen unterliegen, sei es persönlich oder durch ihre bestellten Vertreter, müssen sie dem Gerichtsvollzieher den Kirchenkämmerer oder rechtlichen Vertreter als Bürgen stellen. Dieser Bürge der heiligen Stadtkirche haftet für bis zu fünfzig Pfund Gold.
von merle.b am 01.09.2020
Die vorgenannten ehrwürdigsten Geistlichen der orthodoxen Kirchen, welche unter dem religiösen Bischof dieser ruhmreichen Stadt stehen, sollen in einem Fall, in dem entweder sie selbst oder ihre Prozessvertreter, die sie für sich bestellt haben, durch die Autorität von Urteilen getroffen werden, den Vollstreckern, durch die sie vorgeladen zu werden beginnen, den Verwalter oder Verteidiger der heiligsten Kirche dieser Stadt als Bürgen stellen, der als als Bürge bis zu fünfzig Pfund Gold einstehen soll.