Oeconumus autem, qui hoc fecerit, immo fieri passus fuerit vel in quacumque prorsus huiusmodi venditione seu donatione vel commutatione nisi ea quam praesenti lege concedimus, postremo in quacumque alienatione consenserit, commissa sibi oeconomatus administratione privetur deque bonis eius quodcumque exinde incommodum ecclesiae contigerit reformetur heredesque eius et successores ac posteri super hoc facto sive consensu competenti ab ecclesiasticis actione pulsentur:
von christian.e am 09.12.2015
Darüber hinaus wird jeder Finanzverwalter, der solche Handlungen begeht, deren Geschehen zulässt oder einer unbefugten Veräußerung, Schenkung, einem Austausch (außer jenen, die wir gemäß diesem Gesetz erlauben) oder einer sonstigen Eigentumsübertragung zustimmt, seiner Verwaltungsposition enthoben. Etwaige der Kirche dadurch entstandene Verluste müssen aus seinem persönlichen Vermögen ersetzt werden, und seine Erben, Rechtsnachfolger und Nachkommen werden einer angemessenen kirchenrechtlichen Verfolgung bezüglich dieser Handlungen oder Zustimmung unterzogen:
von annabell.v am 10.06.2023
Der Ökonom, der dies getan hat oder vielmehr dessen Geschehen er zugelassen hat, sei es bei irgendeinem Verkauf, bei einer Schenkung oder einem Tausch - außer jenem, den wir kraft gegenwärtigen Gesetzes gestatten - und schließlich bei jeglicher Veräußerung zugestimmt hat, soll der ihm anvertrauten Verwaltung des Ökonomats enthoben werden, und von seinem Vermögen soll jeglicher der Kirche entstandene Schaden wiederhergestellt werden, und seine Erben, Rechtsnachfolger und Nachkommen sollen wegen dieser Handlung oder Zustimmung mit angemessener kirchlicher Verfolgung belegt werden: