Sciant autem universi iudices, apud quos vel administrationis iure vel ex praecepto amplissimae tuae sedis huiusmodi controversiae civiliter vel criminaliter ventilantur, intra viginti dierum spatium debere se praefata litigia, postquam orta fuerint, terminare.
von laura852 am 05.11.2019
Es sollen alle Richter wissen, vor denen solche Streitigkeiten entweder kraft Verwaltungsrechts oder auf Anweisung Ihres höchst angesehenen Gerichtssitzes zivil- oder strafrechtlich verhandelt werden, dass sie die vorerwähnten Rechtsstreitigkeiten, nachdem sie entstanden sind, innerhalb eines Zeitraums von zwanzig Tagen beenden müssen.
von vivien925 am 03.10.2024
Alle Richter, die solche Streitigkeiten, sei es in zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheiten, entweder kraft ihrer Verwaltungsbefugnis oder aufgrund einer Anordnung des Gerichts behandeln, sollten sich bewusst sein, dass sie diese Fälle innerhalb von zwanzig Tagen nach Beginn abschließen müssen.