Ita videlicet, ut etiam agentibus causas tam criminaliter quam civiliter praefati milites iam non apud magnificam magisteriam per orientem potestatem vel ex sententiis seu praeceptionibus eius, sed per interlocutiones seu dispositiones tam excelsae tuae sedis, sub cuius iurisdictione consistunt, quam eorundem ducum respondeant.
von kai.843 am 21.12.2019
So ist eindeutig festgelegt, dass diese Soldaten bei strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren nunmehr nicht mehr dem Magistrat im Osten oder dessen Urteilen und Anordnungen unterstehen, sondern stattdessen den Entscheidungen und Weisungen sowohl Ihres hohen Amtes, unter dessen Autorität sie dienen, als auch ihrer jeweiligen Befehlshaber Folge leisten müssen.
von richard.r am 20.02.2015
Dergestalt, dass die vorerwähnten Soldaten nunmehr bei Rechtsangelegenheiten sowohl strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Natur nicht mehr vor der magnificenten magistratischen Gewalt durch den Orient oder deren Urteile oder Anweisungen, sondern durch die Verfügungen oder Entscheidungen sowohl Ihres höchst ausgezeichneten Sitzes, unter dessen Jurisdiktion sie stehen, als auch der genannten Herzöge Rechenschaft ablegen.