Si quis ex corpore gynaeciariorum vel linteariorum vel linyphariorum monetariorumve aut murilegulorum vel aliorum similium ad divinas largitiones nexu sanguinis pertinentium voluerit posthac de suo collegio liberari, non quoscumque nec facile in locum proprium, freti dextrae triumphalis absolutione, substituant, sed eos, quos omnibus idoneos modis sub ipsis quodammodo amplissimae tuae sedis obtutibus approbaverint:
von melina8868 am 28.05.2019
Wenn jemand aus dem Verband der Weberinnen oder Leinenweber oder Netzwerker oder Münzpräger oder Mauerbauer oder anderer ähnlicher Gruppen, die durch Blutband an die kaiserlichen Zuwendungen gebunden sind, künftig aus seiner Zunft ausscheiden möchte, sollen sie nicht irgendeinen noch leichtfertig an dessen Stelle setzen, gestützt auf die Freistellung durch die triumphierende Rechte, sondern nur jene, die sie in allen Belangen als geeignet unter dem gleichsam unmittelbaren Blick Eurer hochedlen Versammlung erwiesen haben:
von aileen.g am 12.10.2024
Wenn irgendein Arbeiter des Kaiserreichs - sei es aus Textilfabriken, Leinenwebereien, Webereien, Münzstätten, Purpurfarbsammlungsteams oder ähnlichen, dem kaiserlichen Schatz zugehörigen Arbeitern - wünscht, seine Zunft zu verlassen, darf er sich nicht leichtfertig durch irgendjemanden ersetzen, auch nicht mit kaiserlicher Erlaubnis, sondern nur durch diejenigen, die sich unter der direkten Aufsicht Ihres hohen Amtes vollständig als qualifiziert erwiesen haben: