Rursus de peculio ideo expedit agere, quod in hac actione totius peculii ratio habetur, at in tributoria eius tantum quod negotiatur, et potest quisque tertia forte parte peculii aut quarta vel etiam minima negotiari, maiorem autem partem in praediis et mancipiis aut fenebri pecunia habere.
von carla.902 am 10.12.2022
Abermals bezüglich des Peculiums ist es vorteilhaft zu klagen, da in dieser Klage die Rechnung des gesamten Peculiums berücksichtigt wird, bei der tributorischen Klage jedoch nur das, womit gehandelt wird, und jemand kann vielleicht mit einem Drittel des Peculiums oder einem Viertel oder sogar dem kleinsten Teil handeln, während der größere Teil in Ländereien und Sklaven oder Zinserträgen gehalten wird.
von rose.c am 03.01.2020
Es ist vorteilhaft, die Peculium-Klage zu erheben, da diese Klage den gesamten Fonds berücksichtigt, während die Tributarklage nur den für den Handel genutzten Anteil betrachtet. Jemand könnte Geschäfte mit nur einem Drittel, einem Viertel oder sogar einem winzigen Teil seines Fonds betreiben und gleichzeitig den größeren Anteil in Ländereien, Sklaven oder Geldverleih investieren.