At in actione de peculio ante deducitur quod domino debetur, et in id quod reliquum est creditori dominus condemnatur.
von milo876 am 21.02.2016
In einer Rechtshandlung bezüglich des Vermögens eines Sklaven werden jedoch zunächst die Schulden des Herrn abgezogen, und der Herr haftet dem Gläubiger für den verbleibenden Betrag.
von Jaydon am 26.04.2015
Bei einer Klage bezüglich des Peculiums wird zunächst das dem Herrn Geschuldete abgezogen, und der Herr wird für den verbleibenden Betrag gegenüber dem Gläubiger verurteilt.