Praeterea quasdam actiones arbitrarias, id est ex arbitrio iudicis pendentes, appellamus, in quibus nisi iudicis is cum quo agitur actori satisfaciat, veluti rem restituat vel exhibeat vel solvat vel ex noxali causa servum dedat, condemnari debeat.
von aras.u am 08.09.2018
Darüber hinaus bezeichnen wir bestimmte Rechtshandlungen als ermessensabhängig, was bedeutet, dass sie vom richterlichen Ermessen abhängen. In diesen Fällen muss der Beklagte für schuldig erklärt werden, es sei denn, er stellt den Kläger nach Ermessen des Richters zufrieden, sei es durch Rückgabe von Eigentum, dessen Herausgabe, Zahlung oder - in Fällen von durch einen Sklaven verursachtem Schaden - Übergabe des Sklaven.
von wolfgang.905 am 24.07.2023
Darüber hinaus nennen wir bestimmte willkürliche Handlungen, das heißt solche, die vom Ermessen des Richters abhängen, diejenigen, bei denen derjenige, gegen den die Klage gerichtet ist, dem Kläger nach Ansicht des Richters nicht Genüge tut, wie etwa die Sache wiederherzustellen oder vorzuzeigen oder zu bezahlen oder aufgrund einer Noxalklage den Sklaven auszuliefern, und deshalb verurteilt werden sollte.