Item actio de eo quod metus causa factum sit a ceteris, de quibus simul locuti sumus, eo differt quod eius natura tacite continetur ut qui iudicis iussu ipsam rem actori restituat, absolvatur.
von lennard.8882 am 08.07.2019
Darüber hinaus unterscheidet sich die Rechtshandlung bezüglich unter Zwang vorgenommener Handlungen von den anderen besprochenen Handlungen dadurch, dass sie automatisch die Bestimmung enthält, dass jeder, der auf Anordnung des Richters die Sache selbst an den Kläger zurückgibt, von Haftung befreit wird.
von mia.826 am 12.05.2019
Auch die Handlung betreffend das, was aus Furcht geschehen ist, unterscheidet sich von den anderen, über die wir gleichzeitig gesprochen haben, dadurch: dass in ihrer Natur stillschweigend enthalten ist, dass derjenige, der auf Anordnung des Richters die Sache selbst dem Kläger zurückgibt, freigesprochen wird.