Item si quis postulante adversario iuraverit, deberi sibi pecuniam quam peteret, neque ei solvatur, iustissime accommodat ei talem actionem, per quam non illud quaeritur, an ei pecunia debeatur, sed an iuraverit.
von filipp.z am 08.08.2020
Ebenso wird der Richter jemandem, der auf Verlangen seines Gegners einen Eid leistet und behauptet, ihm stehe Geld zu, das er fordert, jedoch noch nicht bezahlt wurde, zu Recht eine besondere Rechtshandlung gewähren. Diese Rechtshandlung wird nicht prüfen, ob das Geld tatsächlich geschuldet wird, sondern nur, ob der Eid geleistet wurde.
von leon.r am 26.01.2023
Ebenso wenn jemand, auf Verlangen des Gegners, geschworen hat, dass ihm Geld geschuldet wird, das er fordert, und ihm dieses nicht gezahlt wird, gewährt [der Prätor] ihm höchst gerecht eine solche Klage, wobei nicht untersucht wird, ob ihm Geld geschuldet wird, sondern ob er geschworen hat.