Namque agit unusquisque aut cum eo qui ei obligatus est vel ex contractu vel ex maleficio, quo casu proditae actiones in personam sunt, per quas intendit adversarium ei dare facere oportere, et aliis quibusdam modis:
von linn.l am 26.03.2015
Denn jeder handelt entweder mit jemandem, der ihm gegenüber verpflichtet ist, sei es aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung, in welchem Fall persönliche Klagen vorgesehen sind, durch die er geltend macht, dass der Gegner ihm etwas geben oder tun soll, und durch gewisse andere Arten:
von meryem.i am 09.03.2020
Denn jeder erhebt eine Rechtshandlung gegen jemanden, der ihm gegenüber verpflichtet ist, sei es aus einem Vertrag oder aus einer unerlaubten Handlung, und in solchen Fällen stehen persönliche Rechtshandlungen zur Verfügung, durch die geltend gemacht wird, dass die andere Partei etwas geben oder tun muss, sowie durch bestimmte andere Mittel: