Item is ex cuius coenaculo vel proprio ipsius vel conducto vel in quo gratis habitabat, deiectum effusumve aliquid est, ita ut alicui noceretur, quasi ex maleficio obligatus intellegitur:
von michael.j am 05.01.2024
Ebenso wird derjenige, von dessen Obergemach – sei es sein eigenes, gemietetes oder ein solches, in dem er unentgeltlich wohnte – etwas heruntergeworfen oder ausgegossen wurde, so dass jemand geschädigt wurde, als ob er eine unerlaubte Handlung begangen hätte, als haftbar angesehen:
von aria.918 am 20.04.2024
Ebenso gilt: Wenn etwas aus einer Wohnung geworfen oder ausgegossen wird - unabhängig davon, ob die Person Eigentümer, Mieter oder dort kostenlos wohnhaft ist - und dies jemandem Schaden zufügt, wird diese Person rechtlich für die Schäden verantwortlich gemacht: