Sed et si pater filium, quem in potestate habet, avo vel proavo naturali secundum nostras constitutiones super his habitas in adoptionem dederit, id est si hoc ipsum, actis intervenientibus, apud competentem iudicem manifestavit, praesente eo qui adoptatur, et non contradicente nec non eo qui adoptat, solvitur quidem ius potestatis patris naturalis, transit autem in huiusmodi parentem adoptivum, in cuius persona adoptionem plenissimam esse antea diximus.
von fiona.845 am 22.01.2015
Selbst wenn ein Vater einen Sohn, den er in seiner väterlichen Gewalt hat, gemäß unseren hierzu ergangenen Verfügungen an einen natürlichen Großvater oder Urgroßvater zur Adoption freigibt, und zwar wenn er dies vor einem zuständigen Richter mit dazwischen liegenden Handlungen offenkundig gemacht hat, wobei der zu Adoptierende anwesend ist und nicht widerspricht, sowie auch derjenige, der adoptiert, wird das Recht der väterlichen Gewalt des natürlichen Vaters tatsächlich aufgelöst und geht auf einen solchen Adoptivelternteil über, in dessen Person wir zuvor die Adoption als vollständigste bezeichnet haben.
von isabelle.b am 13.01.2014
Wenn ein Vater seinen Sohn, über den er die elterliche Gewalt hat, gemäß unserer bestehenden Gesetze zur Adoption an dessen natürlichen Großvater oder Urgroßvater gibt - und zwar indem er dies vor einem zuständigen Richter mit ordnungsgemäßer Dokumentation erklärt, in Anwesenheit des zu Adoptierenden (der nicht widersprechen darf) und des Annehmenden - dann enden die elterlichen Rechte des natürlichen Vaters und gehen auf den Adoptivelternteil über, den wir zuvor als vollumfänglich adoptionsberechtigt beschrieben haben.