Et ex diverso filium quidem in potestate retinere, nepotem vero vel neptem manumittere (eadem et de pronepote vel pronepte dicta esse intellegantur), vel omnes sui iuris efficere.
von ilay.864 am 24.12.2016
Und umgekehrt, einen Sohn in elterlicher Gewalt zu behalten, während man einen Enkel oder eine Enkelin freilässt (dasselbe gilt auch für Urenkel), oder sie alle rechtlich unabhängig zu machen.
von elian.y am 13.08.2017
Und hingegen einen Sohn in der elterlichen Gewalt zu behalten, aber einen Enkel oder eine Enkelin (es soll verstanden werden, dass dasselbe für einen Urenkel oder eine Urenkelin gilt) zu entlassen oder sie alle rechtlich selbstständig zu machen.