Admonendi autem sumus, liberum esse arbitrium ei qui filium et ex eo nepotem vel neptem in potestate habebit, filium quidem de potestate dimittere, nepotem vero vel neptem retinere:
von fiona.937 am 16.06.2019
Es ist zu beachten, dass jemand, der die elterliche Gewalt über einen Sohn und dessen Kinder (entweder Enkel oder Enkelin) hat, das Recht besitzt, den Sohn aus seiner Gewalt zu entbinden, während er die Enkelkinder unter seiner Kontrolle behält:
von mourice.949 am 02.04.2022
Wir müssen daran erinnert werden, dass freie Entscheidung demjenigen zusteht, der einen Sohn und aus diesem einen Enkel oder eine Enkelin in seiner Gewalt hat, den Sohn zwar aus der Gewalt zu entlassen, den Enkel oder die Enkelin jedoch zu behalten: