Et praeterea si impubes sit filius vel filia vel ceteri, ipse parens ex manumissione tutelam eius nanciscitur.
von ronya.k am 23.11.2016
Und darüber hinaus, wenn der Sohn oder die Tochter oder andere unmündig sind, erhält der Elternteil selbst durch Freilassung die Vormundschaft über diesen.
von victor846 am 29.11.2016
Darüber hinaus wird der Elternteil bei Minderjährigkeit des Sohnes, der Tochter oder anderer Kinder durch die Entlassung aus der elterlichen Gewalt automatisch zu deren gesetzlichem Vormund.