Legata vel partes hereditatium a quibuscumque parentibus relicta sibi aut statim liberis eorum concedere aut, si pupillari aetate essent, die virilis togae vel nuptiarum cum incremento restituere consueverat.
von johannes831 am 20.09.2013
Es war seine Gewohnheit, Erbteile oder Vermächtnisse, die ihm von Eltern hinterlassen worden waren, entweder sofort an deren Kinder zu übergeben oder, falls die Kinder noch minderjährig waren, diese mit Zinsen zurückzugeben, wenn sie das Erwachsenenalter erreichten oder heirateten.
von aliya838 am 18.03.2014
Vermächtnisse oder Erbteile, die ihm von von Eltern hinterlassen wurden, pflegte er entweder sofort deren Kindern zu überlassen oder, wenn diese noch unmündig waren, am Tag des Männlichkeitsumzugs oder der Hochzeit mit Zuwachs zurückzugeben.