Placuit etenim nobis sive in institutionibus sive in pupillari substitutione, ut vel omnia admittantur vel omnia repudientur et necessitas imponatur heredi particulari facto vel aliam aut alias partes hereditatis admittere vel etiam substitutionem pupillarem.
von cathaleya.e am 20.04.2021
Es hat uns gefallen, sowohl bei Verfügungen als auch bei Pupillarsubstitutionen, dass entweder alles angenommen oder alles abgelehnt wird und dem teilweise eingesetzten Erben die Notwendigkeit auferlegt wird, entweder einen anderen oder weitere Teile der Erbschaft oder sogar die Pupillarsubstitution anzunehmen.
von felizitas.y am 08.05.2017
Wir haben beschlossen, dass sowohl bei regulären Erbschaftsanordnungen als auch bei Ersatzerbeinsetzungen alles entweder vollständig angenommen oder vollständig abgelehnt werden muss, und dass ein Teilerbe verpflichtet ist, entweder den anderen Teil oder die anderen Teile der Erbschaft oder sogar die Ersatzerbeinsetzung anzunehmen.