Haec quoque, cum iustos matura peregerit annos, iuris erit vestri: pro munere poscimus usum; quodsi fata negant veniam pro coniuge, certum est nolle redire mihi: leto gaudete duorum.
von David am 19.04.2015
Auch diese, sobald sie die gerecht gereiften Jahre vollendet hat, wird in eurer Rechtshoheit stehen. Ich fordere sie anstelle von einem Geschenk für den Gebrauch. Aber falls das Schicksal Gnade für die Ehefrau verneint, steht für mich fest, ich will nicht mehr zurückgehen : Freut euch über den Tod zweier !
von caspar9981 am 17.03.2022
Sie wird auch Euch gehören, wenn sie ihre Jahre vollends gelebt hat: Ich bitte nur darum, sie jetzt zu leihen. Doch wenn das Schicksal mir diese Gunst verweigert, in Bezug auf meine Gattin, dann habe ich beschlossen, nicht zurückzukehren: Ihr könnt uns beide im Tod haben.
von yara.e am 13.02.2022
Sie auch, wenn sie reif ihre ihre rechtmäßigen Jahre vollendet haben wird, wird unter Ihrer Gerichtsbarkeit sein: Als Geschenk erbitten wir die Nutzung; sollten jedoch die Schicksale die Erlaubnis für meinen Gatten verweigern, ist es gewiss, dass ich nicht zurückkehren möchte: Frohlockt über den Tod der Zwei.