Quodsi hoc concedatur, illud non concessum iri: ne dubitasse quidem, quid eius iuris esset, et id, quod falsum fuerit, sine ulla dubitatione pro vero probasse; quia si dubitarit, summae fuisse amentiae dubia spe inpulsum certum in periculum se committere.
von alma.i am 05.03.2018
Selbst wenn wir diesen Punkt akzeptieren, können wir nicht akzeptieren, dass er seine Rechtsposition nie angezweifelt und etwas Falsches ohne Hinterfragung als wahr angenommen hat. Schließlich wäre es völlig wahnsinnig gewesen, wenn er aufgrund nichts weiter als einer unsicheren Hoffnung ein sicheres Risiko eingegangen wäre.