Nec tantillum cruciarius ille vel fortuna tam magni indicii vel confertae conspectu curiae vel certe noxia conscientia sua deterrimus, quae ipse finxerat, quasi vera adseverare atque adserere incipit: quod se vocasset indignatus fastidio novercae iuvenis, quod, ulciscens iniuriam, filiis eius mandaverit necem, quod promisisset grande silentii praemium, quod recusanti mortem sit comminatus, quod venenum sua manu temperatum dantum fratri reddiderit, quod ac criminis probationem reservatum poculum neclexisse se suspicatus sua postremum manu porrexit puero.
von richard8989 am 30.09.2017
Und nicht einmal im Geringsten wurde jener Verurteilte weder durch die Schwere eines solch großen Gerichtsverfahrens, noch durch den Anblick des überfüllten Gerichtssaals, noch gewiss durch sein schuldbeladenes Gewissen abgeschreckt, sondern er begann, als wahr zu behaupten und aufrechtzuerhalten, was er selbst erdichtet hatte: dass der junge Mann ihn gerufen habe, erzürnt über die Geringschätzung seiner Stiefmutter, dass er, die Verletzung rächend, den Tod ihrer Söhne angeordnet habe, dass er ein großes Schweigegeld versprochen habe, dass er mit dem Tod gedroht habe bei Weigerung, dass er das von seiner eigenen Hand gemischte Gift zurückgegeben habe, um es dem Bruder zu verabreichen, dass er schließlich, argwöhnend, dass der zur Beweisführung des Verbrechens aufbewahrte Becher vernachlässigt worden sei, ihn dem Knaben mit eigener Hand gereicht habe.
von noemi.i am 24.08.2021
Der Verurteilte ließ sich nicht im Geringsten einschüchtern, weder durch die Schwere dieses bedeutenden Prozesses, noch durch den Anblick des überfüllten Gerichtssaals, nicht einmal durch sein schlechtes Gewissen. Stattdessen begann er hartnäckig zu behaupten, seine erfundene Geschichte sei wahr: Der junge Mann habe ihn gerufen, weil er verärgert über die Verachtung seiner Stiefmutter war; um sich für diese Beleidigung zu rächen, habe er den Mord an ihren Söhnen angeordnet; er habe eine große Zahlung für das Schweigen versprochen; er habe ihn mit dem Tod bedroht, falls er sich weigere; er habe dem Bruder das von ihm selbst gemischte Gift übergeben; und schließlich, besorgt, dass der als Beweismittel zurückgestellte Becher verlegt worden sei, habe er ihn persönlich dem Jungen überreicht.