Simul enim finita est dicentium contentio, veritatem criminum fidemque probationibus certis instructi nec suspicionibus tantam coniecturam permitti placuit, atque illum potissimum servum, qui solus haec ita gesta esse scire diceretur, sisti modis omnibus oportere.
von jette.865 am 01.07.2020
Sobald die Auseinandersetzung zwischen den Sprechern beendet war, wurde beschlossen, dass die Wahrheit der Anschuldigungen mit stichhalligen Beweisen festgestellt werden sollte, anstatt solch bedeutsame Schlussfolgerungen auf bloße Vermutungen zu stützen, und dass es unbedingt erforderlich sei, besagten Sklaven vorzuführen, von dem behauptet wurde, er sei der Einzige, der wisse, wie sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen hatten.
von alexandar.b am 08.09.2017
Zur gleichen Zeit, als die Auseinandersetzung der Sprecher beendet war, wurde beschlossen, dass die Wahrheit der Anschuldigungen und die Zuverlässigkeit der Beweise mit eindeutigen Belegen festgestellt werden sollten und nicht solche Vermutungen durch Verdächtigungen zugelassen werden, und dass besagter Diener, dem allein nachgesagt wurde, diese Dinge so geschehen zu wissen, auf alle Weise herbeigebracht werden müsse.