Et si quis ex officio vel praecipue sublimitatis tuae temerarius ad census discussiones peraequationes, aliam denique ullam rem inquietator extiterit, officium suum noverit vel levis culpae offensione detecta gravis multae discrimine fatigandum et numerariorum corpus extincto iniuriae auctore minuendum.
von luke918 am 21.08.2020
Sollte ein Beamter, insbesondere aus der Abteilung Eurer Exzellenz, leichtfertig in Steuerveranlagungen, Prüfungen, Steueranpassungen oder andere Angelegenheiten eingreifen, so sollte sein Amt verstehen, dass selbst ein geringfügiger Verstoß zu empfindlichen Geldstrafen führen wird und das Buchhaltungspersonal durch Entfernung der für das Fehlverhalten Verantwortlichen reduziert wird.
von mathilda849 am 08.07.2023
Und wenn jemand aus dem Amt oder insbesondere von Eurer Erhabenheit, in voreiliger Weise, als Störer bei Steuerveranlagungen, Untersuchungen, Ausgleichen oder schließlich bei irgendeiner anderen Angelegenheit auftreten sollte, soll sein Amt wissen, dass es der Gefahr einer schweren Geldbuße ausgesetzt ist, selbst wenn ein leichtes Verschulden festgestellt wird, und der Körper der Rechnungsführer soll verringert werden, wobei der Urheber der Verletzung beseitigt wird.