Nihil autem interesse debet nec ad crimen vocari, utrum agens in rebus suo anne mulionis itineris subiugando, modo evectionis datae formam et licentiam non excedat.
von leon872 am 27.05.2021
Es sollte nichts von Belang sein noch zur Anklage gereichen, ob ein Verwaltungsbeamter mit eigenen Mitteln oder ein Fuhrknecht auf seiner Reise durch Unterordnung, sofern er nicht die Form und Erlaubnis der gegebenen Beförderungsverfügung überschreitet.
von vivian.e am 20.03.2022
Es sollte keinen Unterschied machen und nicht als Vergehen gewertet werden, ob ein kaiserlicher Bote mit eigenen Mitteln reist oder den Dienst eines Fuhrmanns in Anspruch nimmt, solange er die Bedingungen und Grenzen seines Reisescheins nicht überschreitet.