Naturalibus liberis providentes damus licentiam patribus eorum in his rebus, quas quocumque modo eis dederint vel dereliquerint, scilicet intra praefinitum nostris legibus modum, etiam tutorem eis relinquere, qui debet apud competentem iudicem se confirmare et ita res gerere pupillares.
von mara.u am 04.07.2016
In Vorsorge für uneheliche Kinder gewähren wir den Vätern die Erlaubnis, ihnen Dinge zu geben oder zu hinterlassen, und zwar in jeder Weise, jedoch innerhalb der durch unsere Gesetze festgelegten Grenzen, sowie einen Vormund zu bestellen, der sich vor dem zuständigen Richter bestätigen und sodann die Angelegenheiten der Mündel verwalten muss.
von mats928 am 25.01.2014
Bei unehelichen Kindern gestatten wir den Vätern, einen Vormund für deren Vermögen zu bestellen, das sie ihren Kindern auf welche Weise auch immer gegeben oder hinterlassen haben, und zwar innerhalb der durch unsere Gesetze festgelegten Grenzen. Dieser Vormund muss von dem zuständigen Richter genehmigt werden und sodann die Angelegenheiten der Kinder verwalten.