An autem qui iudicium patris habent curatores eidem pupillo constitui debeant, aditus competens iudex perspectis utilitatibus eius aestimabit.
von berat.x am 30.11.2015
Ob diejenigen, welche das Urteil des Vaters haben, als Kuratoren für denselben Pupillen bestellt werden sollen, wird der zuständige Richter nach sorgfältiger Prüfung seiner Interessen bestimmen.
von nellie.923 am 04.07.2017
Der zuständige Richter wird nach Prüfung der Interessen des Mündels entscheiden, ob diejenigen, die vom Vater ausgewählt wurden, als Vormünder für denselben Minderjährigen bestellt werden sollen.