In rebus dotalibus sive mobilibus sive immobilibus seu se moventibus, si tamen extant, sive aestimatae sive inaestimatae sint, mulierem in his vindicandis omnem habere post dissolutum matrimonium praerogativam et neminem creditorum mariti, qui anteriores sunt, sibi potiorem causam in his per hypothecam vindicare, cum eaedem res et ab initio uxoris fuerant et naturaliter in eius permanserunt dominio.
von merle.842 am 28.09.2014
Hinsichtlich der als Mitgift gegebenen Gegenstände – ob es sich um bewegliche Habe, Immobilien oder Vieh handelt – hat die Ehefrau, solange diese noch existieren, nach Auflösung der Ehe uneingeschränkten Vorrang bei deren Geltendmachung. Keiner der Gläubiger des Ehemanns, auch nicht diejenigen mit früheren Ansprüchen, kann an diesen Gegenständen ein besseres Sicherungsrecht geltend machen, da diese Gegenstände ursprünglich der Ehefrau gehörten und naturgemäß in ihrem Eigentum verblieben sind.
von niclas.r am 16.07.2017
In Mitgiftangelegenheiten, ob beweglich oder unbeweglich oder sich bewegend, sofern sie vorhanden sind, ob bewertet oder unbewertet, hat die Frau nach Auflösung der Ehe jedes Vorrecht bei der Geltendmachung dieser Güter, und keiner der Gläubiger des Mannes, die früher waren, kann für sich selbst einen stärkeren Anspruch hierauf durch Hypothek geltend machen, da dieselben Sachen sowohl von Beginn an der Ehefrau gehörten als auch naturgemäß in ihrer Herrschaft verblieben.