In rebus dotalibus sive mobilibus sive immobilibus seu se moventibus, si tamen extant, sive aestimatae sive inaestimatae sint, mulierem in his vindicandis omnem habere post dissolutum matrimonium praerogativam et neminem creditorum mariti, qui anteriores sunt, sibi potiorem causam in his per hypothecam vindicare, cum eaedem res et ab initio uxoris fuerant et naturaliter in eius permanserunt dominio.
von muhammet8834 am 22.02.2017
In Angelegenheiten der Mitgift, sei es bewegliche, unbeweegliche oder sich bewegende Güter, sofern diese vorhanden sind, ob bewertet oder unbewertet, hat die Frau nach Auflösung der Ehe jedes Vorrecht bei deren Geltendmachung, und keiner der Gläubiger des Mannes, die vorrangig sind, kann für sich selbst einen besseren Anspruch auf diese durch Hypothek geltend machen, da dieselben Sachen von Anfang an der Ehefrau gehörten und naturgemäß in ihrer Herrschaft verblieben sind.
von lena873 am 08.05.2020
In Bezug auf Mitgiftgut, sei es beweglich, unbeweglich oder Vieh, solange es noch existiert und unabhängig davon, ob es bewertet wurde oder nicht, hat die Ehefrau nach Auflösung der Ehe ein uneingeschränktes Vorrecht bei der Geltendmachung dieser Gegenstände. Keiner der Gläubiger des Ehemanns, auch nicht diejenigen mit früheren Ansprüchen, kann durch eine Hypothek bessere Rechte an diesen Gegenständen geltend machen, da diese Dinge von Anfang an der Ehefrau gehörten und naturgemäß in ihrem Eigentum verblieben sind.