Nihil arbitramur interesse, utrum ab initio an coepta iam lite negotium ad personam procuratoris transitum fecerit.
von emilia903 am 04.12.2018
Wir erachten es als unerheblich, ob von Beginn an oder nachdem die Klage bereits eingereicht wurde, das Verfahren an den Prozessbevollmächtigten übergegangen ist.
von jamy.958 am 05.02.2014
Wir sind der Ansicht, es sei unerheblich, ob das Verfahren von Anfang an oder erst nach Beginn des Rechtsstreits an den Prozessbevollmächtigten übertragen wurde.