Maritus citra mandatum in rebus uxoris cum sollemni satisdatione et alia observatione intercedendi habeat liberam facultatem, ne feminae persequendae litis obtentu in contumeliam matronalis pudoris inreverentur inruant nec conventibus virorum vel iudiciis interesse cogantur.
von muhamed844 am 24.07.2024
Es soll dem Ehemann freie Befugnis zustehen, ohne Mandat in den Angelegenheiten seiner Ehefrau mit feierlicher Sicherheit und anderen Förmlichkeiten zu intervenieren, damit Frauen nicht unter dem Vorwand der Rechtsverfolgung unehrerbietig in die Schande der ehelichen Bescheidenheit verfallen und nicht gezwungen werden, an Versammlungen der Männer oder gerichtlichen Verhandlungen teilzunehmen.
von johannes.879 am 10.05.2020
Ein Ehemann sollte das uneingeschränkte Recht haben, in rechtlichen Angelegenheiten im Namen seiner Ehefrau zu handeln, ohne ihre Erlaubnis einzuholen, vorausgesetzt, er stellt angemessene Sicherheiten und befolgt die notwendigen Verfahren. Dies verhindert, dass Frauen ihre Würde durch überstürzte Rechtsstreitigkeiten kompromittieren müssen, und schützt sie davor, gezwungen zu werden, an männlichen Versammlungen oder Gerichtsverhandlungen teilzunehmen.