Etsi dotis exactio defuncta in matrimonio filia potuisset ad patrem pertinere, dotalibus tamen servis maritus testamento directam et fideicommissariam libertatem iure dedit et praestita revocari non debuit, cum et inter vivos manumittendi mancipia dotalia constante matrimonio liberam maritus habet facultatem.
von theodor828 am 22.02.2018
Obwohl die Geltendmachung der Mitgift, nachdem die Tochter im Ehestand verstorben war, dem Vater hätte zufallen können, hat der Ehemann den Mitgiftsklaven gleichwohl durch Testament rechtmäßig die direkte und treuhänderische Freiheit gegeben, und was gewährt wurde, hätte nicht widerrufen werden dürfen, da der Ehemann auch zu Lebzeiten während der Ehe die freie Befugnis hat, Mitgiftsklaven zu manumittieren.
von evelynn847 am 02.10.2020
Obwohl der Vater die Mitgift nach dem Tod seiner Tochter während der Ehe hätte beanspruchen können, war der Ehemann dennoch rechtlich befugt, den Mitgiftsklavinnen sowohl eine direkte als auch eine treuhänderische Freiheit in seinem Testament zu gewähren, und einmal gewährt, hätte diese Freiheit nicht widerrufen werden dürfen, insbesondere da ein Ehemann ohnehin das uneingeschränkte Recht hat, Mitgiftsklavinnen während der Ehe freizulassen.