Itaque per se non potest petere satis a contutore vel concuratore suo, sed offerre debet, ut electionem det contutori suo, utrum velit satis accipere an satis dare.
von milo.o am 27.11.2016
Daher kann er nicht unmittelbar eine Sicherheitsleistung von seinem Mitvormund oder Mitbeistand fordern, sondern muss ihnen stattdessen die Wahl anbieten, ob sie Sicherheit leisten oder empfangen möchten.
von ada.918 am 01.04.2017
Daher kann er von seinem Mitvormund oder Mitkurator nicht selbst Sicherheit verlangen, sondern muss anbieten, sodass er seinem Mitvormund die Wahl gibt, ob er Sicherheit empfangen oder stellen möchte.