Sed et si ex testamento vel inquisitione duo pluresve dati fuerint, potest unus offerre satis de indemnitate pupilli vel adulescentis et contutori vel concuratori praeferri, ut solus administret, vel ut contutor satis offerens praeponatur ei et ipse solus administret.
von malina.928 am 18.09.2023
Selbst wenn durch Testament oder Untersuchung zwei oder mehr bestellt worden sind, kann einer Sicherheit für die Unverlehrtheit des Mündels oder Jugendlichen anbieten und einem Mitvormund oder Mitverwalter vorgezogen werden, sodass er allein verwalten kann, oder sodass ein Mitvormund, der Sicherheit bietet, vor ihm gestellt wird und er selbst allein verwalten kann.
von konrad.9836 am 03.08.2015
Wenn jedoch zwei oder mehr Vormünder entweder durch Testament oder durch Untersuchung ernannt wurden, kann einer von ihnen Sicherheit gegen mögliche Verluste für den Mündel oder Jugendlichen leisten und gegenüber seinem Mitvormund oder Mitbetreuer bevorzugt werden, um der alleinige Verwalter zu werden. Alternativ kann ein anderer Mitvormund, der Sicherheit leistet, gegenüber dem ersten bevorzugt und zum alleinigen Verwalter bestimmt werden.