Quapropter exemplo testamentarii confirmatum a praeside vel datum ex inquisitione non onerari satisdatione rem salvam fore pupillorum manifestum est, pluribus autem datis ex inquisitione tutoribus illum, qui satis secundum formam edicti rem pupilli salvam fore dedit, in administratione praeferri iam dudum obtinuit.
von anny.957 am 15.06.2024
Daher ist es offensichtlich, dass ein in einem Testament genannter Vormund, der entweder vom Gouverneur bestätigt oder nach Untersuchung ernannt wurde, keine Sicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit des Vermögens des Mündels zu stellen braucht. Wenn jedoch mehrere Vormünder nach Untersuchung ernannt werden, wurde derjenige, der die gemäß dem Edikt erforderliche Sicherheit zum Schutz des Vermögens des Mündels leistet, schon lange bei der Verwaltung des Vermögens bevorzugt.
von alma.a am 21.08.2024
Daher ist es offenkundig, dass ein testamentarischer Vormund, der vom Vorsteher bestätigt oder nach Untersuchung ernannt wurde, nicht verpflichtet ist, Sicherheit zu leisten, dass das Vermögen der Mündel sicher ist. Wenn jedoch mehrere Vormünder nach Untersuchung ernannt werden, hat derjenige, der gemäß der Form des Edikts Sicherheit geleistet hat, dass das Vermögen des Mündels sicher sein wird, sich schon lange in der Verwaltung durchgesetzt.