Nam si is qui pupilli tutelam administrare coeperat, cessit administratione contutori suo et stipulatus est, rem pupilli salvam fore, quoniam interest stipulatoris fieri quod stipulatus est, cum obligatus futurus esset pupillo si male res gesserit, tenet obligatio.
von joel841 am 20.08.2014
Denn wenn derjenige, der begonnen hatte, die Vormundschaft eines Mündels zu verwalten, die Verwaltung seinem Mitvormund abtrat und stipulierte, dass das Vermögen des Mündels sicher sein würde, da es den Stipulanten betrifft, dass das, was er stipuliert hat, geschehen wird, und er dem Mündel gegenüber verpflichtet wäre, falls er die Angelegenheiten schlecht verwalten würde, bleibt die Verpflichtung bestehen.
von joel.8814 am 13.04.2015
Wenn ein Vormund, der begonnen hat, die Angelegenheiten seines Mündels zu verwalten, die Verwaltung an seinen Mitvormund übergibt und eine förmliche Vereinbarung trifft, dass das Vermögen des Mündels geschützt wird, ist die Vereinbarung bindend, da die Person, die die Vereinbarung trifft, ein Interesse an deren Erfüllung hat, da er dem Mündel gegenüber haftbar wäre, wenn die Angelegenheiten schlecht verwaltet würden.