Si non suspectum contutorem tuum postulare ac removere ab administratione bonorum pupilli curaveris, admitti nequaquam potest ratio desiderii tui iam nunc postulantis tutelam tibi nomine eiusdem pupilli restitui.
von aria.y am 07.06.2015
Wenn Sie es versäumt haben, Ihren verdächtigen Mitvormund zu melden und von der Verwaltung des Vermögens des Mündels zu entfernen, kann Ihr jetziger Antrag auf Wiederherstellung der Vormundschaft für denselben Mündel nicht angenommen werden.
von wolfgang.934 am 09.06.2023
Wenn Sie nicht sorgfältig darauf geachtet haben, Ihren verdächtigen Mitvormund von der Verwaltung des Vermögens des Mündels anzuklagen und zu entfernen, kann die Begründung Ihres Begehrens, die nunmehr die Wiederherstellung der Vormundschaft in Namen desselben Mündels fordert, keinesfalls zugelassen werden.